Wracks als Kulturerbe
Durch internationale und nationale Gesetze werden spezifische kulturelle Aspekte von Wracks geregelt. Diese Regeln unterscheiden sich je nach dem Seegebiet, in dem sich das Wrack befindet.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) besagt, dass Wracks archäologischer und historischer Art in internationalen Gewässern zum Wohle der Menschheit zu erhalten oder zu beseitigen sind. Dabei sind die Vorrechte des Herkunftslandes besonders zu berücksichtigen.
Nach dem Seerechtsübereinkommen haben Nationalstaaten eine allgemeine Pflicht zum Schutz von Wracks archäologischer und historischer Natur in allen Meereszonen und sollen zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Dies berührt jedoch nicht die Rechte von identifizierbaren Eigentümer:inen und lässt andere internationale Regeln zum Schutz von Objekten archäologischer und historischer Natur unberührt.
Konkretere Regeln für den Schutz von Objekten archäologischer und historischer Natur, die im Meer gefunden werden, sind in der UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes enthalten. Diese UNESCO-Konvention ist 2009 in Kraft getreten, allerdings sind noch nicht alle Länder im Nordseeraum dieser Konvention beigetreten.
Ziel der UNESCO-Konvention ist es, "alle Spuren menschlicher Existenz mit kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter zu schützen, die seit mindestens 100 Jahren periodisch oder kontinuierlich teilweise oder vollständig unter Wasser liegen" (http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/underwater-cultural-heritage/2001-convention/).
Die UNESCO-Konvention verbietet die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasserkulturerbes. Die Konvention betrachtet die In-situ-Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes (d.h. auf dem Meeresboden) als erste Möglichkeit vor eingreifenden Maßnahmen. Die Bergung von Objekten kann genehmigt werden, wenn dies für den Schutz oder die Kenntnis des Unterwasserkulturerbes notwendig ist. Die UNESCO-Konvention verlangt, dass menschliche Überreste angemessen respektiert werden.
Darüber hinaus werden durch die UNESCO-Konvention auch bestimmte Kriegswracks als Kulturerbe vor Plünderung und Zerstörung geschützt. Die Konvention modifiziert jedoch nicht die souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre nationalen Schiffe und ändert oder regelt nicht die Eigentumsverhältnisse an Wracks.
Wird ein Wrack eines staatlichen Schiffes außerhalb der Hoheitsgewässer gefunden, ist die Zustimmung des Flaggenstaates erforderlich, bevor Eingriffe im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens vorgenommen werden können. Der Flaggenstaat sollte informiert werden, wenn ein solches Wrack innerhalb seiner Hoheitsgewässer gefunden wird, außerdem ist das sonstige geltende Völkerrecht zu beachten.
Für Wracks, die sich in internationalen Gewässern befinden, verlangt die UNESCO-Konvention, dass die Staaten innerstaatliche Gesetze erlassen, um sicherzustellen, dass ihre eigenen Staatsangehörigen und Schiffe unter ihrer Flagge keine Aktivitäten durchführen, die nicht mit der Konvention übereinstimmen.
Die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens verpflichten ihre Staatsangehörigen und die Schiffe unter ihrer Flagge, Entdeckungen und Aktivitäten in Bezug auf Unterwasserkulturerbe in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandsockel und darüber hinaus zu melden und die anderen Vertragsstaaten darüber zu informieren.
Die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens ergreifen Maßnahmen, um den Handel mit illegal ausgeführtem und/oder geborgenem Unterwasserkulturerbe zu verhindern und es zu beschlagnahmen, falls es in ihrem Hoheitsgebiet gefunden wird.
In ihren nationalen Gewässern (Binnengewässer und Küstenmeer) haben die Küstenstaaten das ausschließliche Recht, Aktivitäten zu regeln. Dabei sollten sie die Grundprinzipien des UNESCO-Übereinkommens beachten und zusammenarbeiten.
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