Satzung der Stiftung "Deutsches Schifffahrtsmuseum"
Satzung der Stiftung „Deutsches Schifffahrtsmuseum“
beschlossen am 5. Dezember 2023
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Deutsches Schifffahrtsmuseum/ Leibniz-Institut für Maritime Geschichte“ „German Maritime Museum/ Leibniz-Institute for Maritime History“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft als integriertes Forschungsmuseum mit zwei Geschäftsbereichen. Einem Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“ und einem Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“.
(3) Sitz der Stiftung ist Bremerhaven.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur. Das Deutsche Schifffahrtsmuseum arbeitet in seinem Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“ nach den Grundsätzen der Leibniz-Gemeinschaft an historischen Fragestellungen von aktueller Bedeutung. Es wirkt bei seinen Tätigkeiten im Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“ eng mit Universitäten und Hochschulen zusammen, insbesondere unter Einbezug des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie nationaler und internationaler Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler. Weiterhin unterhält das Deutsche Schifffahrtsmuseum den Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Schifffahrtsgeschichte, insbesondere im Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“;
- Sammlung und Erhaltung maritimer historischer Bestände in ihren Zusammenhängen, ihre dokumentarische Erfassung und ihre Veranschaulichung (Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“);
- Veröffentlichung und Kommunikation von Forschung, insbesondere auch über Ausstellungen (Geschäftsbereich „Forschungsmuseum");
- Erhalt und Pflege des Kulturguts des Museumshafens gemäß Anlage 1 der Satzung sowie des gesamten Außengeländes mit seinen Objekten (Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“).
(4) Das Deutsche Schifffahrtsmuseum dient mit seinen Geschäftsbereichen der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die Stiftung kann hierzu Hilfspersonen heranziehen sowie weitere Zweckbetriebe unterhalten.
(5) Die Stiftung ist insgesamt selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus der dieser Satzung vorangestellten Stiftungsurkunde vom 10. Februar 1971.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören auch Vermögensgegenstände, die mit Mitteln der Stiftung erworben sind. Der Bestand des Kulturguts des Geschäftsbereichs „Museumshafen/ Kulturgut“ ergibt sich aus Anlage 1 der Satzung.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen und Spenden Dritter nur zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(4) Zuwendungen und Spenden ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Zuwendungen und Spenden mit konkreter Zweckbestimmung für den Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“ oder den Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“ sind ausschließlich für den jeweiligen Geschäftsbereich zu verwenden.
(5) Zuwendungen und Spenden ohne konkrete Zweckbestimmung sind jeweils mit 50 Prozent dem Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“ und dem Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“ zuzuordnen.
(6) Kapitalvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Ertrag bringend anzulegen.
(7) Die Zuwendungen des Bundes und des Landes sowie der übrigen Länder, die die Stiftung im Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“ zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b Grundgesetz sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 Nummer 2 der Ausführungsvereinbarung zum Abkommen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (AV-WGL) in der jeweils gültigen Fassung.
(8) Die Mittel nach Absatz 7 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.
(9) Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer Aufgaben im Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“ erhält die Stiftung Zuwendungen aus den Mitteln des Landes und der Stadt Bremerhaven. Diese Mittel werden in einem Teilwirtschaftsplan „Museumshafen/ Kulturgut“ getrennt veranschlagt, bereitgestellt und bewirtschaftet.
(10) Die Stiftung ist nicht berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen oder zu vergeben und Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel, soweit es sich nicht um Zuwendungen im Sinne von § 3 Absatz 7 handelt, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und sofern für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen und die Vorschriften des Landes- und Bundesrechts dies zulassen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- das Direktorium.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
(3) Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrats gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums sind hauptamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung durch die Stiftung oder einen Dritten.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
- Der oder die für das Wissenschaftsressort der Freien Hansestadt Bremen zuständige Senator oder Senatorin im Sinne der Geschäftsverteilung des Senats der Freien Hansestadt Bremen;
- ein Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Wissenschaft zuständigen Bundesministeriums;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die vom Vorstand des „Kuratoriums zur Förderung des Deutschen Schiffahrtsmuseums e. V.“ oder dessen Rechtsnachfolger für eine Amtszeit von vier Jahren benannt wird;
- bis zu drei Personen, die der Stiftungsrat für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen kann und welche über die Kompetenzen im Zusammenhang mit der Leibniz-Gemeinschaft, den Universitäten oder Hochschulen, der Wissenschaftspolitik und, oder dem Bereich der forschenden Museen verfügen. Nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 5 ist eine erneute Berufung bzw. Benennung zulässig.
(2) Das Stimmrecht der Mitglieder des Stiftungsrats in den Sitzungen des Stiftungsrats wird grundsätzlich persönlich ausgeübt. Verhinderte Mitglieder können andere Mitglieder bevollmächtigen, ihr Stimmrecht für sie auszuüben.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben bis zur Wahl bzw. Benennung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. Die Zugehörigkeit zum Stiftungsrat endet in jedem Fall mit:
- der Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist;
- mit dem Verlust ihres Amtes in der Einrichtung, die sie benannt hat;
- mit ihrer Abberufung durch die gesetzliche Vertretung der entsendenden Einrichtung, die jederzeit ohne Gründe und Einhaltung von Fristen möglich ist;
Scheidet ein berufenes Mitglied des Stiftungsrates aus, ist unverzüglich eine Nachfolge durch die zuständige Stelle zu benennen.
(4) Der Vorsitzender oder die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der Senator oder die Senatorin nach Absatz 1 Nr. 1, Stellvertretender Vorsitzender oder Stellvertretende Vorsitzende ist das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3.
(5) Die Mitglieder des Direktoriums sowie der Vorsitzende oder die Vorsitzende bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Wissenschaftlichen Beirats, der Vorsitzende oder die Vorsitzende bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Museumsbeirats („Museumshafen/ Kulturgut“) sowie ein benannter Vertreter oder eine benannte Vertreterin des „Fördervereins Deutsches Schiffahrtsmuseum“ nehmen beratend an den Sitzungen des Stiftungsrats teil, soweit der Stiftungsrat nichts anderes beschließt.
(6) Auf gesonderte Einladung des/der Vorsitzenden können weitere Gäste im erforderlichen Umfang an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen.
§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat unterstützt und überwacht das Direktorium bei seiner Tätigkeit. Außer den aus dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben hat der Stiftungsrat insbesondere:
- Änderungen der Satzung zu beschließen;
- über die Aufstellung und Fortschreibung der Programme für die Forschung sowie die wissenschaftlichen Sammlungen und Ausstellungen zu beschließen. Der Stiftungsrat kann die Programme zurückverweisen, wenn er eine erneute Beratung für angezeigt hält;
- über die Aufstellung und Fortschreibung der Programme des Museumshafens sowie der Kulturgüter des Museumshafens gem. Anlage 1 der Satzung zu beraten. Der Stiftungsrat kann die Programme zurückweisen, wenn er eine erneute Beratung für angezeigt hält;
- das Programmbudget zu beschließen;
- den Teilwirtschaftsplan „Museumshafen/ Kulturgut“ zu beschließen;
- einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu bestellen, den Jahresabschluss zu genehmigen sowie das Direktorium zu entlasten;
- den jährlichen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks entgegenzunehmen;
- den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu genehmigen;
- die Verfügung über Museumsgut zu genehmigen, wenn sein Zeitwert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt;
- die Geschäftsordnung des Direktoriums zu genehmigen;
- die Bestellung der Mitglieder des Direktoriums und der Widerruf ihrer Bestellung aus wichtigem Grund vorzunehmen;
- die unbefristete Einstellung des Personals von Besoldungsgruppe A 15 und aufwärts oder einer dieser Einstufung entsprechenden Entgeltgruppe eines Tarifvertrags zu genehmigen, ebenso die Änderung und Kündigung dieser Verträge.
Weitere zustimmungspflichtige Geschäfte regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums.
(2) Der Stiftungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen.
(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus dem Geschäftsführenden Direktor oder der Geschäftsführenden Direktorin und dem Kaufmännischen Geschäftsführer oder der Kaufmännischen Geschäftsführerin. Ihre Auswahl erfolgt unter Beachtung der Standards für die Besetzung von Leitungspositionen in der Leibniz-Gemeinschaft.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats vom Stiftungsrat in der Regel auf fünf Jahre bestellt. Ihre erneute Bestellung ist zulässig. Im Regelfall soll der Bestellung als Geschäftsführender Direktor oder Geschäftsführende Direktorin ein Berufungsverfahren mit einer Hochschule vorangehen.
(3) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats und nach Anhörung des jeweils anderen Direktoriumsmitgliedes ein Mitglied des Direktoriums aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Dienstverhältnis des Mitglieds des Direktoriums endet. Das Mitglied ist vom Stiftungsrat anzuhören; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Bei Abberufung eines Mitgliedes des Direktoriums oder der Freistellung eines Direktoriumsmitglieds von seinen oder ihren Aufgaben wird das Direktorium durch das andere Mitglied des Direktoriums vertreten. Der Stiftungsrat kann bis zur Neubestellung eines Mitglieds eine Vertretung für das abberufene Mitglied benennen.
§ 9a
Stabsstelle Museumshafen
(1) Für den Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“ kann eine Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ eingerichtet werden. Die Zuständigkeit für die Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ obliegt dem kaufmännischen Direktor oder der kaufmännischen Direktorin.
(2) Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag des Direktoriums einen Leiter oder eine Leiterin der Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ und nimmt den Widerruf der Bestellung vor. Der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ berät das Direktorium in dem Geschäftsbereich Museumshafen und trägt insbesondere dafür Sorge, dass die Schiffe und Kulturgüter sowie der Museumshafen insgesamt erhalten und weiterentwickelt werden.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ berichtet an das Direktorium. Das Direktorium kann den Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ zu dessen Sitzungen einladen.
§ 9b
Stabsstelle Bau
(1) Für den Geschäftsbereich Bau kann eine Stabsstelle Bau eingerichtet werden. Die Zuständigkeit für die Stabsstelle Bau obliegt dem kaufmännischen Direktor oder der kaufmännischen Direktorin.
(2) Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag des Direktoriums einen Leiter oder eine Leiterin der Stabsstelle Bau und nimmt den Widerruf der Bestellung vor. Der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Bau berät das Direktorium in baulichen Angelegenheiten in beiden Geschäftsbereichen.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Bau berichtet an das Direktorium. Das Direktorium kann den Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Bau zu dessen Sitzungen einladen.
§ 10
Rechte und Pflichten des Direktoriums
(1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des Deutschen Schifffahrtsmuseums und die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung. Das Direktorium ist hierfür dem Stiftungsrat verantwortlich.
(2) Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Außer den weiteren, sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt dem Direktorium insbesondere:
- die Aufstellung und Fortschreibung der Programme für die Forschung sowie der wissenschaftlichen Sammlungen und Ausstellungen;
- die Aufstellung des Programmbudgets und des Teilwirtschaftsplans „Museumshafen/ Kulturgut“ gem. § 14;
- die Aufstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses;
- die jährliche Vorlage eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel; § 8 Absatz 1 Satz 2, Nummer 8-10 bleibt unberührt;
- die Vorbereitung der Entscheidungen des Stiftungsrats;
- die Beachtung der jeweils gültigen Fassung der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Leibniz-Gemeinschaft sowie der Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibniz-Gemeinschaft;
- die Beachtung der Rahmenempfehlungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Institution der Leibniz-Gemeinschaft sowie die Beachtung der Geschlechtergerechtigkeit bei allen seinen Maßnahmen, Planungen und Beschlüssen sowie der Förderung der Familienfreundlichkeit am Arbeitsplatz;
- die Auswahl und Einstellung des Personals der Stiftung unter Beachtung von § 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12.
(4) Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Direktoriums und Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Beschäftigten der Stiftung. Er oder sie ist Sprecher oder Sprecherin des Deutschen Schifffahrtsmuseum. Bei Meinungsverschiedenheiten im Direktorium entscheidet der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin, soweit es sich nicht um eine Entscheidung mit Auswirkungen auf den Haushalt handelt. Er oder sie leitet den Geschäftsbereich „Forschungsmuseum“. Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin kann dem kaufmännischen Geschäftsführer oder der kaufmännischen Geschäftsführerin die Personalverantwortung für seine oder ihre Bereiche übertragen.
(5) Dem kaufmännischen Geschäftsführer oder der kaufmännischen Geschäftsführerin obliegt die administrative Leitung im Deutschen Schifffahrtsmuseum gemäß den Standards der Leibniz-Gemeinschaft und als Beauftragtem oder Beauftragter für den Haushalt insbesondere die Erstellung der Unterlagen für das Programmbudget (Finanzteil), die Erstellung des Teilwirtschaftsplans Museumshafen, die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Genehmigung von Abweichungen vom Programmbudget und vom Teilwirtschaftsplan Museumshafen. Er oder sie ist in allen finanzwirksamen Angelegenheiten der Stiftung und ihren Geschäftsbereichen „Forschungsmuseum“ und „Museumshafen/ Kulturgut“ frühzeitig zu beteiligen. Er oder sie hat insbesondere für eine klare Trennung der Finanzströme im Sinne einer Finanzierungsrechnung und eine funktionierende Kosten – Leistungs- Rechnung mit getrennten Rechnungskreisen für die beiden Geschäftsbereiche zwischen den Geschäftsbereichen Sorge zu tragen. In der Funktion als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt ist er oder sie von Weisungen unabhängig und nur dem Stiftungsrat verantwortlich. Er oder sie leitet den Geschäftsbereich „Museumshafen/ Kulturgut“ selbst und verantwortet die Stabsstellen Bau und Museumshafen.
(6) Einzelheiten bezüglich der Geschäfts- und Aufgabenverteilung innerhalb des Direktoriums regelt eine vom Stiftungsrat zu beschließende Geschäftsordnung für das Direktorium. Die Geschäftsordnung hat zudem folgende organisatorische Angelegenheiten zu regeln:
- Aufgaben und Abgrenzung der Geschäftsbereiche „Forschungsmuseum“ und „Museumshafen/ Kulturgut“;
- Bildung einer Stabsstelle „Museumshafen/ Kulturgut“ mit Verantwortung für den Geschäftsbereich und Teilwirtschaftsplan „Museumshafen/ Kulturgut“;
- Einbindung der Leitung der Stabsstellen in die Sitzungen der Organe und in die Außenkommunikation des Deutschen Schifffahrtsmuseums, jeweils unter Verantwortung des Direktoriums;
- Bildung einer Stabsstelle „Bau“.
§ 11
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern. Dem Wissenschaftlichen Beirat sollen mindestens sechs international anerkannte Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen aus dem In- und Ausland angehören, die den Aufgaben und den Forschungsbereichen des Deutschen Schifffahrtsmuseums fachlich nahestehen, insbesondere auf den Gebieten der maritimen Geschichte und angrenzenden Fachgebieten. Darüber hinaus können auch Vertreter oder Vertreterinnen aus anderen Museen und wissenschaftlichen Instituten, aus der Wirtschaft sowie aus Verbänden und anderen Stiftungen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Stiftungsrat und das Direktorium bei seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sowie seiner Forschungs- und Museumstätigkeit. Er nimmt insbesondere Stellung:
- zur Aufstellung und Fortschreibung des Forschungs- und Ausstellungsprogramms sowie des Programmbudgets;
- zur Entwicklung der Forschungstätigkeit in den einzelnen Forschungsschwerpunkten sowie zur Realisierung der Leistungsziele und der Strukturziele;
- zu wesentlichen Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und Fragen der Ausstellungsgestaltung;
- zum Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie über wesentliche organisatorische Änderungen des Deutschen Schifffahrtsmuseums;
- zur sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit am Deutschen Schifffahrtsmuseum, vor allem zu den Anforderungen der Forschung an das Sammlungs- und Ausstellungsprogramm und zu den Auswirkungen dieses Konzepts auf die Forschung sowie zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
- zur Umsetzung der Ergebnisse der externen Bewertung der Forschungstätigkeit;
- zu den Bestellungs- und Besetzungsverfahren für die Direktoren oder Direktorinnen und für die leitenden Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind bei ihrer Tätigkeit nach Absatz 2 an Aufträge nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von in der Regel vier Jahren berufen. Der Wissenschaftliche Beirat und das Direktorium unterbreiten Vorschläge. Eine Wiederberufung soll auf eine weitere Amtszeit beschränkt sein. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats bleiben jeweils bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine entsprechende Stellvertretung.
(6) Die Mitglieder des Direktoriums sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Stiftungsrats, vom Bund und aus dem Land Bremen können beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats sowie Letzterer oder Letztere zusätzlich an den Sitzungen des Museumsbeirats („Museumshafen/ Kulturgut“) teilnehmen, soweit die jeweiligen Beiräte im Einzelfall nichts Anderes beschließen.
§ 12
Museumsbeirat („Museumshafen/ Kulturgut“)
(1) Der Museumsbeirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern. Dem Museumsbeirat („Museumshafen/ Kulturgut“) gehören als ständige Mitglieder an:
- ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die vom Vorstand des „Fördervereins Deutsches Schiffahrtsmuseums e.V. oder deren Rechtsnachfolger benannt wird.
(2) Der Museumsbeirat fungiert als Brücke in die Stadtgesellschaft. Er berät und unterstützt den Stiftungsrat und das Direktorium bei:
- Fragen der Pflege und Erhaltung der Schiffe und anderen Kulturgütern des Museumshafens;
- der Weiterentwicklung des Museumshafens;
- der Finanzierung und Akquisition von Fördermitteln für den Museumshafen;
- Fragen der Ausstellungs- und Veranstaltungsplanung im Museumshafen und im Forschungsmuseum soweit es den Museumshafen betrifft
- und in Grundsatzfragen des Museumshafens.
Der Museumsbeirat („Museumshafen/ Kulturgut“) stellt damit die Partizipation der Stadtgesellschaft am „Museumhafen/ Kulturgut“ sicher. Er begleitet die wissenschaftliche Arbeit im Museumshafen und wirkt an der Arbeitsplanung des Museumshafens und der Bewertung der Arbeitsergebnisse mit. Die Beratung des Direktoriums betrifft alle Kulturgüter des Museumshafens gem. Anlage 1 der Satzung.
(3) Der Museumsbeirat berichtet regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, an den Stiftungsrat über seine Tätigkeit.
(4) Die nicht-ständigen Mitglieder des Museumsbeirats werden in der Regel vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Der Museumsbeirat und das Direktorium unterbreiten Vorschläge. Eine Widerberufung ist möglich. Die Mitglieder des Museumsbeirats bleiben jeweils bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Der Museumsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertretenden Vorsitzenden oder eine Stellvertretende Vorsitzende.
(6) Die Mitglieder des Direktoriums, sowie je eine Vertretung des Stiftungsrats, des Bundes und aus dem Land Bremen können beratend an den Sitzungen des Museumsbeirats teilnehmen.
§ 13
Beschlussfassung
(1) Zu Sitzungen des Stiftungsrats, des Wissenschaftlichen Beirats und des Museumsbeirats lädt der oder die jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der jeweiligen Mitglieder, der oder die Stiftungsratsvorsitzende oder der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin dies verlangen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Sitzungen auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Dieses Verfahren ist zulässig, sofern Stiftungsrat, Wissenschaftlicher Beirat und Museumsbeirat jeweils beschlussfähig i. S. d § 13 Absatz 2 sind. Die per Telefon oder Videoübertragung zugeschalteten Mitglieder gelten dabei als anwesend.
(2) Stiftungsrat, Wissenschaftlicher Beirat und Museumsbeirat („Museumshafen/ Kulturgut“) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung der oder des Stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Beim Stiftungsrat muss mehr als die Hälfte der Anwesenden nach § 7 Absatz 1 benannt bzw. berufen sein. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Der Vertreter oder die Vertreterin nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 verfügt, solange § 4 Absatz 2 Satz 2 AV-WGL oder eine entsprechende Regelung gilt, über zwei Stimmen.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats, Wissenschaftlichen Beirats bzw. des Museumsbeirats („Museumshafen/ Kulturgut“), der oder die zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn eine Abstimmung in einer Telefon- und/ oder Videokonferenz auf Grund technischer Störungen nicht zweifelsfrei gewährleistet ist. Die Abstimmung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Unterlagen des Umlaufverfahrens sind zu verwahren. Die Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit den Unterlagen zu der nächsten Sitzung mitzuteilen und zu protokollieren.
(5) Beschlüsse des Stiftungsrats, die von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung sind, erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stiftung haben oder die Bestellung oder den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Direktoriums der Stiftung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 betreffen, können nicht gegen das Votum der Vertreter oder Vertreterinnen nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 3 getroffen werden.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats, des Wissenschaftlichen Beirats bzw. des Museumsbeirats sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem beauftragten Schriftführer oder Schriftführerin zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind zu verwahren. Sie sind den jeweiligen Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzusenden.
§ 14
Programmbudget /
Haushalts-/ Wirtschaftspläne
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushalts- und Wirtschaftsplan in Form eines den Mindestanforderungen der WGL entsprechenden Programmbudgets sowie eines Teilwirtschaftsplans „Museumshafen/ Kulturgut“ aufzustellen. Er ist so rechtzeitig aufzustellen, dass das Programmbudget als Grundlage für die Haushaltsberatungen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) dienen kann.
(2) Der Stiftungsrat beschließt den Haushalts- und Wirtschaftsplan gem. § 8 Absatz 1 Nr. 4, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats.
(3) Der Stiftungsrat beschließt den Teilwirtschaftsplan „Museumshafen/ Kulturgut“ gem. § 8 Absatz 1 Nr. 5, nach Anhörung des Museumsbeirats („Museumshafen/ Kulturgut“).
§ 15
Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Direktoriums eine Änderung der Satzung beschließen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht ohne die Zustimmung der Stifter geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach § 7 Absatz 1 benannten beziehungsweise berufenen Mitglieder des Stiftungsrats und soweit der Stiftungszweck berührt wird der Zustimmung der Stifter.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 16
Auflösung
(1) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Direktoriums die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der nach § 7 Absatz 1 benannten bzw. berufenen Mitglieder des Stiftungsrats und der Zustimmung der Stifter.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 17
Vermögensanfall
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vom Land überlassenen Immobilien unter Ausgleich der vom Bund mitfinanzierten Wertsteigerungen an das Land zurückzugeben. Im Übrigen fällt das Vermögen der Stiftung im Verhältnis der von ihnen geleisteten Finanzbeiträge an Bund und Land. Bund und Land haben die nach Sätzen 1 und 2 zurückgegebenen oder ihnen zugefallenen Vermögensbestände der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung in der geänderten Fassung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.